Seit 2004 gelten für die Gesetzliche Krankenversicherung die nachfolgend zusammengefassten Zuzahlungsregelungen. Grundsätzlich wird bei allen Leistungen eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten erhoben. Mindestens fünf Euro, höchstens zehn Euro. Wenn die Kosten unter fünf Euro liegen, wird nur der tatsächliche Preis gezahlt.
Hat die Apotheke ein Medikament nur in kleineren Packungen vorrätig, muss der Patient nur die Zuzahlung für die verordnete Packungsgröße zahlen. Werden Teilmengen abgegeben, richtet sich die Zuzahlung nach der verordneten Menge (Neuerung seit Februar 2024).
Belastungsgrenzen
Alle Zuzahlungen werden für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf zwei Prozent der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Für chronisch Kranke gilt eine Grenze von einem Prozent der Bruttoeinnahmen. Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze durch die Kinderfreibeträge und gegebenenfalls den Freibetrag für den Ehepartner. Bei Beziehern von Sozialhilfe/Hartz IV gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze. Das heißt, ein chronisch kranker Sozialhilfeempfänger zahlt im Jahr 47,88 Euro, ansonsten 95,76 Euro. Wenn man die Belastungsgrenze erreicht hat, stellt die jeweilige Kasse für den Rest des Kalenderjahres eine Befreiung aus.
Befreiung für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von Zuzahlungen befreit.
Liegt der Preis eines Arzneimittels um 30 Prozent niedriger als der so genannte Festbetrag, ist die Aufnahme in die Zuzahlungsbefreiungsliste möglich. Je nach Krankenkasse können außerdem sogenannte Rabattarzneimittel zur Hälfte oder komplett für die jeweiligen Versicherten dieser Krankenkasse von der Zuzahlung befreit werden.
Bonusregelung
Wer aktiv Vorsorge betreibt und an Präventionsmaßnahmen teilnimmt, kann von seiner Krankenkasse einen finanziellen Bonus bekommen. Das kann beispielsweise eine teilweise Befreiung von den Zuzahlungen oder auch eine Ermäßigung des Beitrags sein. Das gilt auch für Versicherte, die an einem Hausarztsystem, an einem Chronikerprogramm oder an einer integrierten Versorgung teilnehmen.
Hilfsmittel: Zuzahlung von 10 Prozent für jedes Hilfsmittel (z.B. Hörgerät, Rollstuhl), jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels. Ausnahme: Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Windeln bei Inkontinenz): Zuzahlung von 10 Prozent je Verbrauchseinheit, aber maximal 10 Euro pro Monat.
Krankenhaus: Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, aber begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Ein durchschnittlicher Krankenhausaufenthalt dauert 9 Tage.
Stationäre Vorsorge und Rehabilitation: Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, bei Anschlussheilbehandlungen begrenzt auf 28 Tage.
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter: Zuzahlung von 10 Euro pro Tag.
Soziotherapie und Haushaltshilfe: Zuzahlung von 10 Prozent pro Tag, jedoch höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro.
Aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen ausgegliederte Leistungen (für die Sie selbst aufkommen müssen):
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht mehr erstattet.
Ausnahmen: Bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn solche Arzneimittel zum Therapiestandard gehören. (Zuzahlung wie bei allen Medikamenten.)
Weitere Ausnahmen: Verordnungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen.
Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen (z.B. Viagra), werden nicht erstattet.
Fahrkosten: Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr von der Krankenkasse übernommen. Ausnahme: Wenn es zwingende medizinische Gründe gibt, kann die Krankenkasse in besonderen Fällen eine Genehmigung erteilen und die Fahrkosten übernehmen.
Sehhilfen/Brillen: Grundsätzlich übernehmen die Krankenkassen keinen Zuschuss mehr. Ausnahme: Ein Leistungsanspruch besteht auch weiterhin für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für schwer sehbeeinträchtigte Menschen.
Künstliche Befruchtung: Drei Versuche werden von der Krankenkasse zu 50 Prozent übernommen. Altersbegrenzung für Frauen zwischen 25 und 40 Jahren, für Männer bis 50 Jahre.
Sterilisation: Keine Kostenübernahme bei Sterilisationen, die der persönlichen Lebensplanung dienen. Ausnahme: Für medizinisch notwendige Sterilisationen werden die Kosten weiterhin von der Krankenkasse übernommen.
Sterbegeld/Entbindungsgeld: Gehören nicht mehr zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Zahnersatz: Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren befundbezogene Festzuschüsse. Darüber hinausgehende Kosten für höherwertigen Zahnersatz müssen die Patienten tragen. Die Bonusregelungen gelten weiterhin.
(alle Angaben ohne Gewähr)