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Hilfsmittel und Zuzahlung

Was kranke und behinderte Menschen über Hilfsmittel und ihre Verordnung wissen sollten

Nach den Bestimmungen für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) haben kranke und behinderte Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit

  • Seh- und Hörhilfen,
  • Körperersatzstücken,
  • orthopädischen und
  • anderen Hilfsmitteln

auf Kosten der Kasse, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen.

Hilfsmittel sind Gegenstände unterschiedlichster Art, die als medizinische Leistungen verordnet werden. Im Unterschied zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln sind Hilfsmittel nicht budgetiert.

Eine Kostenübernahme gibt es allerdings nicht, wenn die Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem Nutzen sind oder der Abgabepreis zu gering ist. Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind keine Hilfsmittel.

Übrigens: Zu unterscheiden von den Hilfsmitteln sind die „Heilmittel“. Das sind persönlich erbrachte medizinische (Dienst-)Leistungen, also Massagen, Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie. Heilmittel müssten daher eigentlich als „Heilleistungen“ bezeichnet werden.

Das offizielle Hilfsmittelverzeichnis für die GKV enthält rund 23.000 Hilfsmittel. Es ist im Internet zu finden unter: www.rehadat-gkv.de.

Patienten können nicht jedes Hilfsmittel über ein Sanitätshaus oder eine Apotheke ihrer Wahl beziehen. Die Krankenkassen sind nämlich verpflichtet, Lieferanten für Hilfsmittel über ein öffentliches Ausschreibungsverfahren zu bestimmen. Diese Hilfsmittel müssen von den Versicherten beim Ausschreibungsgewinner der jeweiligen Krankenkasse bezogen werden. Welche Hilfsmittel sie bei welcher Firma bekommen, erfahren die Patienten bei ihrer Krankenkasse.

Offizielle Produktgruppen der Hilfsmittel:

01 Absauggeräte
02 Adaptionshilfen
03 Applikationshilfen
04 Bade- und Duschhilfen
05 Bandagen
06 Bestrahlungsgeräte
07 Blindenhilfsmittel
08 Einlagen
09 Elektrostimulationsgeräte
10 Gehhilfen
11 Hilfsmittel gegen Dekubitus
12 Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie
13 Hörhilfen
14 Inhalations- und Atemtherapiegeräte
15 Inkontinenzhilfen
16 Kommunikationshilfen
17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
18 Kranken- und Behindertenfahrzeuge
19 Krankenpflegeartikel
20 Lagerungshilfen
21 Messgeräte für Körperzustände/-funktionen
22 Mobilitätshilfen
23 Orthesen/Schienen
24 Beinprothesen
25 Sehhilfen
26 Sitzhilfen
27 Sprechhilfen
28 Stehhilfen
29 Stomaartikel
30 nicht besetzt
31 Schuhe
32 Therapeutische Bewegungsgeräte
33 Toilettenhilfen
34 Haarersatz
35 Epithesen
36 Augenprothesen
37 Brustprothesen
50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
51 Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden
52 Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität
53 Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
54 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
98 Sonstige Pflegehilfsmittel
99 Verschiedenes

Zuzahlungen für Hilfsmittel

Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Hilfsmittel folgende Zuzahlungen leisten: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro bis maximal 10 Euro, aber nicht mehr als der Abgabepreis.

Sonderregelung für Verbrauchsgüter (zum Beispiel Windeln bei Inkontinenz):

10 Prozent des Abgabepreises höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf pro Indikation. Daher ist es wichtig, dass der Arzt auf dem Rezept den Bedarfszeitraum angibt. Darauf sollten Sie achten.

Festbeträge

Festbeträge sind „feste“ Preisobergrenzen. Mit dieser Grenze wird durch die Kassen bundesweit festgelegt, wie viel die Krankenkasse für ein bestimmtes Hilfsmittel oder auch Arzneimittel bezahlt.

Bisher gibt es für sechs Hilfsmittelarten Festbeträge. Das sind Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Hörhilfen, Sehhilfen, aufsaugende Inkontinenzhilfen, Stomaartikel und Einlagen. Bei den Kompressionsstrümpfen gelten die Festbeträge aber nicht, wenn Sie eine lymphatische Erkrankung haben. Ob das bei Ihnen der Fall ist, sagt Ihnen Ihr Arzt.

Aufzahlungen

Gesetzlich Krankenversicherte erhalten die Hilfsmittel, deren Preise den Festbetrag nicht überschreiten, kostenfrei – abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von maximal 10 Euro. Wenn der Preis des benötigten Hilfsmittels bei dem gewählten Anbieter über dem Festbetrag liegt, muss der darüber hinausgehende Betrag selbst bezahlt werden. Diesen Betrag nennt man Aufzahlung.

Es gibt viele Anbieter, die Hilfsmittel zu den Festbeträgen abgeben. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Zuzahlungen können Sie hier eine Aufzahlung vermeiden, indem Sie den Anbieter wechseln. Fragen Sie Ihre Krankenkasse nach Firmen, die zum Festbetrag liefern. Grundsätzlich soll es möglich sein, ohne Aufzahlung ein Hilfsmittel zu bekommen. Falls man aber unbedingt ein Produkt einer bestimmten Firma haben will, kann es sein, dass man aufzahlen muss.

Bei „meinem“ Leistungserbringer kann ich eine aufzahlungsfreie Versorgung nicht verlangen. Wenn ich die Aufzahlung vermeiden will, muss ich den Anbieter wechseln. Aufzahlungen werden bei der Belastungsgrenze nicht berücksichtigt.

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