Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung, sie deckt nur einen Teil der Kosten ab, die im Rahmen der Pflege entstehen. Um die Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern niedrig zu halten, wurden die Leistungen bei ihrer Einführung stark begrenzt. Nur so war es möglich, diese neue Sozialleistung einzuführen.
22 Jahre nach ihrer Einführung wurde die Gesetzliche Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt. Seit 2017 erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen – unabhängig davon, ob sie an körperlichen Beschwerden leiden oder an einer Demenz erkrankt sind.
Die ursprünglich drei Pflegestufen wurden durch fünf Pflegegrade abgelöst.
Leistungen bei der Pflege zuhause
Die Leistungen in der ambulanten Pflege wurden ausgeweitet und an den Bedarf angepasst. Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld – und damit zur Entlastung der Angehörigen – wurden als Regelleistung der Pflegeversicherung eingeführt, 125 Euro pro Monat für alle Pflegegrade. Das Geld kann nur für den Einsatz anerkannter Betreuungsdienste eingesetzt werden. Oft arbeiten diese mit geschulten, ehrenamtlich tätigen Helfern. Dieser „Entlastungsbetrag“ steht als Jahresbetrag (1.500 Euro) zur Verfügung; wird er im Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. In diesem Fall müssen die übertragenden Leistungen aber bis 30.6. des Folgejahres erbracht werden.
Bei Pflegegrad 1 wird „nur“ eine Betreuungsleistung gewährt. Damit soll erreicht werden, bei dieser Pflegegruppe mit bis dahin leichten Schwierigkeiten die Fähigkeiten zur eigenständigen Bewältigung des Alltages zu stärken und so lange wie möglich zu erhalten.
Für die Pflegegrade 2 bis 4 werden unterschiedlich hohe Leistungen gewährt. Bei den Leistungen wird grundsätzlich danach unterschieden, ob die pflegebedürftige Person zu Hause oder in einer Einrichtung versorgt wird.
Pflegebedürftigen, die zuhause gepflegt werden, stehen Wahlmöglichkeiten zu. Im Prinzip gewährt ihnen die Pflegeversicherung einen Pflege-Etat. Wie hoch dieses Budget ist, richtet sich nach dem Pflegegrad.
Unterschieden wird zwischen
- dem Pflegegeld für Angehörige sowie ehrenamtliche Helfer (z.B. Nachbarn) und
- einem Zuschuss für einen Pflegedienst. (Der dafür offiziell verwendete Begriff „Sachleistung“ ist irreführend, da es sich um eine Dienstleistung handelt). Eine Auszahlung von Geld ist nicht möglich.
Leistungen von Pflegediensten
Zu den von zugelassenen professionellen Pflegediensten zu erbringenden „Sachleistungen“, zählen folgende Leistungen:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie etwa Körperpflege, Ernährung, Förderung der Bewegungsfähigkeit
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen, zum Beispiel Hilfe bei der Orientierung, bei der Gestaltung des Alltags oder auch bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
- Häusliche Krankenpflege (nach ärztlicher Verordnung) als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wie zum Beispiel Medikamentengabe, Injektionen, Verbandswechsel
- Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten wie Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten
- Hilfen bei der Haushaltsführung, zum Beispiel Kochen oder Reinigen der Wohnung.
Unser Tipp: Wenn die pflegebedürftige Person zusätzlich zum allgemeinen Pflegebedarf aufgrund einer Erkrankung oder einer Operation spezielle Pflege benötigt, stellt der Arzt zu Lasten der Krankenkasse eine gesonderte Verordnung aus. Die spezielle Pflege darf selbstverständlich vom gleichen Pflegedienst erbracht werden. Das Budget für Pflegedienste wird insoweit geschont. Dies sollten die Angehörigen im Blick haben.
Pflegebedürftige können beim Einsatz von Pflegediensten zwischen Leistungen und Zeiteinheiten frei wählen. Mit dem Pflegedienst kann zum Beispiel vereinbart werden, dass die Zeit für einen Spaziergang statt zur Körperpflege genutzt werden soll.
In den vergangenen Jahren haben Pflegedienste ihre Preise deutlich erhöht. Wird mehr Leistung benötigt, als die Pflegekasse übernimmt, müssen die Pflegebedürftigen die Mehrkosten selbst tragen. Sofern sie – abgesehen von einem „Schonvermögen“ von 10.000 Euro – mittellos sind, können sie hierfür Hilfe beim Sozialamt beantragen. Der Antrag sollte beim Eintritt der Notsituation zügig gestellt werden. Maßgebend ist die Bedarfsfeststellung des MDK. Kinder werden erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro herangezogen (siehe unseren Text „Wenn das Geld für die Pflege nicht reicht“).
Das Pflegegeld und die Sätze für Pflegedienste bei häuslicher Pflege sollen zum 1.1.2025 nochmals um 4,5 Prozent angehoben werden.
Kombinationsleistung
Aufgepasst: Pflegebedürftige im häuslichen Bereich können Pflegegeld und Zuschuss für einen Pflegedienst auch kombinieren. Nehmen sie nur einen Teil des Betrages für Pflegedienste in Anspruch, so wird ihnen ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Also: Bei 60 % Verbrauch der Pflegeleistungen gibt es noch 40 % des Pflegegeldes.
Umwandlungsanspruch
Wird der Betrag für Pflegeleistungen nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag verwendet werden, um zusätzliche Leistungen der anerkannten Anbieter zur Unterstützung im Alltag zu bekommen – siehe „Entlastungsbetrag“. Bis zu 40 Prozent des jeweiligen ambulanten Sachleistungsbetrags können auf diese Weise umgewandelt werden.
Beratung zuhause
Die Leistungen für die häusliche Pflege wurden in den zurückliegenden Jahren stark ausgeweitet. Damit das Geld möglichst optimal für die Pflegebedürftigen eingesetzt wird, hat man auch die Beratungsangebote ausgebaut. Angehörige unterschätzen nicht selten die mit der Pflege verbundenen Belastungen oder überschätzen ihre pflegerischen Kenntnisse. Deshalb wurden für Pflegebedürftige, die ausschließlich durch Angehörige gepflegt werden, sogar Pflichtberatungen eingeführt. Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen in den Pflegegraden 2 und 3 einmal pro Halbjahr sowie in den Pflegegraden 4 und 5 einmal pro Quartal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.
Unser Tipp: Bitten Sie die Fachkraft um Anregungen für Hilfsmittel und ggf. um eine Einschätzung, ob eine Einstufung in einen höhere Pflegegrad beantragt werden sollte.
Hilfsmittel zur Pflege
Die Pflegekasse stellt (in der Regel leihweise) technische Hilfsmittel zur Verfügung, z.B. Pflegebetten, Aufricht- bzw. Sitzhilfen, Notrufsystem oder Badewannenlifter. Die Prüfung des Bedarfs obliegt der Pflegekasse unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich. Bei technischen Hilfsmitteln wird ein Eigenanteil von 10 Prozent, höchstens 25 Euro, berechnet. Größere Hilfsmittel werden meist leihweise bereitgestellt. Auch Verbrauchsmittel wie zum Beispiel saugende Bettschutzeinlagen, Schutzbekleidung wie Fingerlinge oder Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen und Desinfektionsmittel werden bis zum Wert von 40 Euro pro Monat gestellt. Unser Tipp: Sprechen Sie das Thema beim Besuch des Medizinischen Dienstes an!
Die Empfehlungen des Gutachters für Hilfsmittel sind maßgebend und gelten, wenn der Pflegebedürftige einverstanden ist, bereits als Antrag. Dieses neue Verfahren dient der Beschleunigung und Entbürokratisierung.
Aus dem gleichen Grund können seit Anfang 2022 auch Pflegefachkräfte eine schriftliche Empfehlung für die Hilfsmittel- bzw. Pflegehilfsmittelversorgung ausstellen (Richtlinie der Gesetzlichen Krankenversicherungen, GKV). Sie wird in der Regel durch die Krankenkasse akzeptiert, wenn das Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung von Beschwerden beiträgt oder der pflegebedürftigen Person eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht.
Unser Tipp: Bei einer Reihe von Hilfsmitteln und Verbrauchsstoffen kommt vorrangig eine Leistungspflicht der Krankenkasse und nicht der Pflegekasse in Betracht. Diese Hilfsmittel werden vom Arzt zu Lasten der Krankenkasse verordnet (z.B. Gehhilfen, Rollstühle, orthopädische Schuhe, Lichtklingel für Gehörlose). Für sie gilt die Grenze von 40 Euro nicht, wohl aber gelten die üblichen Zuzahlungsregelungen, inklusive der Befreiungsmöglichkeit. In diesen Fällen können die oben genannten Verbrauchsmittel zur Pflege zusätzlich abgerufen werden!
Verbesserungen in der Wohnung
Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist, zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen. Hierfür gewährt die Pflegeversicherung einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Sofern mehrere Betroffene zusammenwohnen, vervielfacht sich der Betrag (bis zum Vierfachen).
Verhinderungspflege
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt ab Pflegegrad 2 die Pflegeversicherung für bis zu 42 Tage im Jahr die Kosten einer Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt. Dafür gibt es 1.612 Euro pro Jahr, bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr sind möglich. Außerdem können bis zu 806 Euro des nicht benötigiten Betrages der Kurzzeitpflege zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Sie kann dadurch auf maximal 2.418 Euro ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Wenn nahe Angehörige die Ersatzpflege wahrnehmen, werden die Zahlungen auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes beschränkt. Fahrtkosten und Verdienstausfälle können erstattet werden. Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld um 50 Prozent gekürzt.
Während einer Verhinderungspflege wird das bisher bezogene (anteilige) Pflegegeld für bis zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe weitergezahlt.
Die Verhinderungspflege kann auch in einem Heim durchgeführt werden. Dann erhöht sich das Budget für Kurzzeitpflege. Allerdings fallen in einem Heim hohe Eigenanteile an, die das Sozialamt möglicherweise nicht übernimmt.
Muss die Pflegeperson an einer Maßnahme der stationären Rehabilitation teilnehmen, gibt es besondere Hilfen durch die Pflegekasse. Eine neu geschaffene Möglichkeit ist, dass die pflegebedürftige Person in diesem Zeitraum innerhalb der Reha-Einrichtung gepflegt wird. Hier sollte man sich beraten lassen.
Kurzzeitpflege
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Die Leistung beträgt bis zu 1.774 Euro für die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 4 Wochen. Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Betreuungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro im Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege zu nutzen.
Die während der Kurzzeitpflege entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten (die sogenannten „Hotelkosten") muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Eine Teilerstattung durch die Pflegekasse ist möglich. Auch kann man nicht genutzten Betreuungsbetrag einsetzen. Wichtig ist, vorher mit der Einrichtung die Höhe des Eigenanteils zu klären.
Der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf 3.386 Euro erhöht werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Vorschau: Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst. Damit wird für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung stehen, den die Betroffenen flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden ab 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr gewährt. Die Voraussetzungen bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden weiter angeglichen.
Weil Familien mit schwerstbehinderten Kindern besonders belastet sind, hat der Gesetzgeber für sie eine Sonderregelung beschlossen: Für Pflegebedürftige unter 25 Jahre mit Pflegegrad 4 und 5 wurden die Vereinfachungen bei der Verhinderungspflege bereits zum 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.
Teilstationäre Leistungen (Tages- oder Nachtpflege)
Wenn eine pflegebedürftige Person im Tagesverlauf zeitweise in einer Einrichtung betreut wird (Tages- oder Nachtpflege) und den Rest des Tages in der eigenen Wohnung bzw. bei der Pflegeperson verbringt, so handelt es sich um eine teilstationäre Versorgung. Hierfür gewährt die Pflegeversicherung ebenfalls Leistungen.
Die Sätze entsprechen denen für einen ambulanten Pflegedienst. Neben den Leistungen der Tages- und Nachtpflege können der Zuschuss für den Pflegedienst bzw. das Pflegegeld ungekürzt in Anspruch genommen werden.
Leistungen bei Pflege im Heim
Auch in Pflegeheimen brachte die Pflegereform 2017 Verbesserungen für alle Pflegebedürftigen. Seit 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung ein einheitlicher Eigenbetrag für den pflegebedingten Teil der Kosten. Dieser steigt künftig nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Außerdem erhalten alle Pflegebedürftigen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Die Finanzierung erfolgt durch die Gesetzliche Pflegeversicherung.
Bei der Pflege im Heim fallen für die Pflegebedürftigen zusätzlich zum pflegebedingten Eigenanteil stets weitere Kosten an: Hierzu zählen Kosten für die Unterbringung und Verpflegung. Auch müssen Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung gegebenenfalls anteilig gesondert berechenbare Investitionskosten übernehmen. Hierbei handelt es sich um Ausgaben des Betreibers für Anschaffungen, Gebäudemiete und Ähnliches, die auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden können. Wenn die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner zudem besondere Komfort- oder Zusatzleistungen in Anspruch nimmt, müssen diese ebenfalls privat bezahlt werden. Da die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen je nach Einrichtung sehr unterschiedlich ausfallen können, ist es sehr wichtig, sich darüber bei der Auswahl eines Heims gut zu informieren.
Soziale Absicherung der Pflegepersonen
Pflegende Angehörige sind das mit Abstand größte und damit wichtigste Pflegeteam in Deutschland. Um Ihre Motivation zu stärken und ihre Leistung anzuerkennen, wurde ihre soziale Absicherung verbessert.
Wer nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung für wenigstens zehn Stunden wöchentlich und an mindestens zwei Tagen in der Woche pflegt, hat Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung. Hierbei handelt es sich um Leistungen in Bezug auf die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Personen, die einen Angehörigen im häuslichen Bereich pflegen, können unter engen Voraussetzungen in der Steuererklärung den Pflegepauschbetrag beantragen (siehe Kapitel „Erleichterungen für behinderte Menschen“). Mit Ausnahme von Eltern behinderter Kinder wird allerdings das empfangene Pflegegeld berücksichtigt.
Zusätzliche Leistungen bei Wohngruppen
Neue Wohnformen, unter anderem Senioren-Wohngemeinschaften sowie private Pflege-Wohngemeinschaften, bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in derselben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten – ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten. Die Pflegeversicherung gewährt bei den Pflegegraden 1 bis 5 einen Wohngruppenzuschlag von 214 Euro im Monat sowie einen „Gründungszuschuss“ von 2.500 Euro.
Taxifahrt zum Arzt
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, wenn sie dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, und für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5 sowie für Menschen mit Behinderungen mit dem Eintrag „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) in ihrem Schwerbehindertenausweis werden Taxifahrten zu einer Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt.
Angesichts der Vielzahl von Leistungen und Regelungen, die hier nur zusammengefasst in Form einer Übersicht wiedergegeben werden können, empfiehlt es sich in jedem Fall, die Beratung der jeweiligen Pflegekasse in Anspruch zu nehmen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Reha-Einkaufsführer für die vorgestellten Leistungen angesichts der komplizierten Voraussetzungen keine Gewähr übernehmen kann.
Rentenversicherung
Die Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson
- regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist,
- noch keine Vollrente wegen Alters bezieht und
- die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht hat.
Die Pflegeversicherung zahlt die Beiträge ein, als würden die Pflegepersonen zwischen 668,12 und 3.535 Euro (alte Bundesländer) bzw. 654,89 und 3.465 Euro (neue Bundesländer) monatlich als Lohn erhalten. Ein Jahr Pflegetätigkeit kann zu einem monatlichen Rentenanspruch von maximal 35,16 Euro (West) bzw. 34,95 Euro (Ost) führen. Unterschieden wird, ob Pflegegeld, Kombinationsleistung oder die komplette Sachleistung bezogen wird.
Am 31.12.2021 waren 963.291 Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Einzelheiten sind der Tabelle zu entnehmen, die auf Angaben des Bundesgesundheitsministeriums beruht.
Beispiel:
Eine Pflegeperson, die einen Angehörigen mit Pflegegrad 3 ohne einen Pflegedienst pflegt, bekommt für ein Jahr Pflegetätigkeit im Alter 15,12/15,03 Euro mehr Rente im Monat (West/Ost).
Unser Tipp: Da die Pflege von Angehörigen besonders belastend ist und auf Dauer an den Kräften zehrt, sollten in Vollzeit erwerbstätige Pflegepersonen darüber nachdenken, ob sie von diesen Anreizen Gebrauch machen wollen und ihre Stundenzahl auf 30 oder niedriger senken, um von den Rentenzuschüssen zu profitieren und ihre Gesundheit zu schonen.
Voraussetzungen:
- Nicht erwerbsmäßige Pflege einer oder mehrerer pflegebedürftiger Personen in häuslicher Umgebung mit mindestens Pflegegrad 2 im Umfang von wenigstens zehn Stunden wöchentlich, an regelmäßig mindestens zwei Tagen in der Woche, wenn die Pflegeperson keiner Beschäftigung von über 30 Stunden wöchentlich nachgeht und sie noch keine Vollrente wegen Alters bezieht.
Pflegezeit
Im Rahmen der „Familienpflegezeit“ können Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen, eine teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung bei entsprechend reduziertem Gehalt für bis zu 24 Monate erhalten. Dieser Anspruch gilt nur gegenüber Arbeitsgebern ab 25 Beschäftigten (ohne Azubis).
Im Rahmen der „Pflegezeit“ können Pflegepersonen, die einen minderjährigen Angehörigen oder eine Angehörigen in der letzten Lebensphase pflegen, von ihrem Arbeitgeber für bis zu sechs Monate eine teilweise oder vollständige Reduzierung ihrer Arbeitszeit (ohne Lohnausgleich) verlangen. Der Anspruch gilt nur gegenüber Arbeitgebern ab 15 Beschäftigten.
Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2017 die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit.
Arbeitnehmer, die gemäß Pflegezeitgesetz von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Arbeitsverhältnis durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung wird, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist.
Freistellung bei akutem Problem
Um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine erforderliche bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit (ohne Lohnfortzahlung) fernzubleiben. Damit soll Arbeitnehmern ermöglicht werden, bei plötzlich auftretenden Problemen die Pflege des nahen Angehörigen zu organisieren oder zunächst selbst zu übernehmen. Dies gilt laut Bundesgesundheitsministerium auch dann, wenn durch ein Ereignis – wie zum Beispiel ein Schlaganfall – die Pflegebedürftigkeit erstmals auftritt. Selbstverständlich muss der Beschäftigte den Arbeitgeber schnellstmöglich informieren. Die gesundheitliche Notsituation wie auch die dringliche Notwendigkeit der Organisation der Pflege müssen – wenn der Arbeitgeber das wünscht – durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Die Sozialversicherungen bleiben in dieser Zeit bestehen.
Pflegeunterstützungsgeld
Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung haben Beschäftigte, die für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes beanspruchen können, nach dem Pflegezeitgesetz Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt 10 Arbeitstage im Kalenderjahr. Die pro pflegebedürftige Person gewährten 10 Arbeitstage können auf mehrere pflegende Angehörige aufgeteilt werden. Es bleibt aber bei 10 Tagen insgesamt. Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld muss so schnell wie möglich zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen eingereicht werden.
Leistung: 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten; 100% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem einmaligem Einkommen in den letzten 12 Monaten. Kappung auf 70% der Beitragsbemessungsgrenze.
Reha für Pflegepersonen
Wegen der starken Belastung der Pflegepersonen, haben diese das Recht auf eine stationäre Reha alle vier Jahre. Der Antrag muss medizinisch begründet sein und sollte über den Hausarzt bei der Krankenkasse eingereicht werden. Darauf weist der Sozialverband VdK hin. Ziel der Reha ist, die Gesundheit wieder herzustellen und die Pflegeperson in die Lage zu versetzen, die Belastung besser bewältigen zu können. Bei einer Ablehnung des Antrages rät der VdK, Widerspruch einzulegen, da diesem oft stattgegeben werde.