Viele Mitbürgerinnen und Mitbürger, die eine geistige oder psychische Behinderung haben oder die aufgrund hohen Alters geistig verwirrt sind, können Rechts- und Vermögens-Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln. Früher wurden diese Menschen durch Bestellung eines Vormundes „entmündigt“, mit der Folge, dass sie überhaupt nichts mehr selbst bestimmen konnten.
Das 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz hat dies geändert. Den Betroffenen werden nicht mehr wie bei der Entmündigung sämtliche Rechte für alle Lebensbereiche entzogen. Stattdessen erhalten sie eine gesetzliche Vertretung nur für bestimmte Angelegenheiten. Außerdem dürfen ihre Vorstellungen nicht ignoriert werden. Die Betreuung wird vom Vormundschaftsgericht (Amtsgericht) angeordnet.
Aufgaben des Betreuers begrenzt
Im Unterschied zur früheren Vormundschaft darf die Betreuung nur für diejenigen Bereiche bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist. Was der Betroffene eigenständig erledigen kann, darf der Betreuungsperson nicht übertragen werden. In dem übertragenen Aufgabenkreis hat der Betreuer die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Eine der Hauptaufgaben der Betreuungsperson ist es, sich um das persönliche Wohlergehen des Betreuten zu kümmern. Sie ist nicht nur ein Vermögensverwalter. Ein wichtiger Teil ihrer Aufgabe ist vielmehr der persönliche Kontakt. Auch wenn Gespräche nicht mehr möglich sind, muss sich die Betreuungsperson regelmäßig einen Eindruck von seinem Zustand verschaffen. Der Betreuer hat auch dafür zu sorgen, dass die dem Betreuten verbliebenen Fähigkeiten gefördert und Rehabilitationsmöglichkeiten genutzt werden. Mindestens einmal jährlich muss er das Gericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten informieren (schriftlich oder mündlich).
Wünsche des Betroffenen
Ziel des Betreuungsgesetzes war es vor allem, dass die Betreuungsperson nicht einfach über den Kopf des Betreuten hinweg entscheiden darf. Vielmehr müssen die Vorstellungen und Wünsche des betreuten Menschen ernstgenommen werden. Innerhalb der ihr objektiv gegebenen Möglichkeiten soll die hilfsbedürftige Person nach eigenen Wünschen (selbstbestimmt) leben können. Durch regelmäßige Gespräche soll sich der Betreuer ein Bild davon machen, was der Betreute gerne möchte und was er nicht will. Solange es dem Wohlergehen des Betreuten nicht zuwiderläuft, muss der Betreuer sich danach richten. Beispielsweise darf der Betreuer dem Betreuten keine sparsame Lebensführung aufzwingen, wenn ausreichend Geld vorhanden ist. Im Klartext: Es ist nicht Aufgabe der Betreuerin oder des Betreuers, der hilfebedürftigen Person sinnvolle Leistungen oder Annehmlichkeiten vorzuenthalten, damit das spätere Erbe geschont wird. Wünsche, die der Betreute vor dem Eintritt seiner Behinderung geäußert hat, müssen selbstverständlich berücksichtigt werden.
Rechtliche Auswirkungen
Die Bestellung einer Betreuungsperson ist keine Entrechtung und hat nicht zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig wird. Das Gericht kann allerdings für einzelne Lebensbereiche einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, zum Beispiel wenn die Gefahr besteht, dass die betreute Person sich selbst oder ihr Vermögen schädigt. In diesem Fall werden Rechtsgeschäfte erst dann gültig, wenn der Betreuer zustimmt.
Bei der Auswahl der Betreungsperson kommt selbstverständlich den Wünschen des Betroffenen große Bedeutung zu. Die Befugnisse des Betreuers können auch den Bereich der Personensorge umfassen, also Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge oder der Aufenthaltsbestimmung.
Das Betreuungsgesetz enthält darüber hinaus wichtige Regelungen zu folgenden Fragen:
- Wohnungsauflösung
- Medizinische Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe
- Sterilisation der behinderten Person
- Freiheitsbeschränkungen (Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung, Fesseln, Ruhigstellen durch Medikamente)
Frühzeitig vorsorgen
Es ist ratsam, für den Betreuungsfall Vorsorge zu treffen. Man kann zum Beispiel eine sogenannte Betreuungsverfügung aufschreiben. Darin kann man für den eventuellen Betreuungsfall jemanden als Betreuer vorschlagen und bestimmte Wünsche äußern. Die Betreuungsverfügung sollte einer Person des Vertrauens übergeben werden.
Jeder kann in gesunden Tagen vorausschauend für den Fall der eventuell später eintretenden Hilfsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens die Wahrnehmung einzelner oder aller Vermögensangelegenheiten übertragen. Dieser Bevollmächtigte kann dann jederzeit handeln, ohne dass es weiterer Entscheidungen bedarf. Wenn es erforderlich ist, kann daneben ein Betreuer bestellt werden, der den Bevollmächtigten kontrolliert.
Vorsorgevollmachten können auch von den Betreuungsbehörden beglaubigt werden. Auf Wunsch erhalten auch Bevollmächtigte und nicht nur Betreuer bei den Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Betreuungsvereine dürfen bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten beraten. Vorsorgevollmachten können bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) registriert werden.
Über Einzelheiten zur Betreuungsverfügung und zur Vorsorgevollmacht (mit Beispielen) sowie über die wichtigsten Fragen des Betreuungsrechts informiert sehr anschaulich die Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz. Sie kann auf der Internetseite des Ministeriums (www.bmj.bund.de) bestellt oder als PDF-Datei heruntergeladen werden.