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Behinderung

Wie wird meine Behinderung „anerkannt“?

Damit Menschen die ihnen aufgrund der Behinderung zustehenden Rechte wahrnehmen können, muss die Einschränkung als Behinderung „anerkannt“ sein.

Zur Feststellung der Behinderung – so der offizielle Ausdruck – stellt man einen Antrag an das für den Wohnort zuständige Versorgungsamt. Den Antragsvordruck gibt es dort und bei der Gemeinde.

Ganz besonders wichtig ist es, neben den Gesundheitsstörungen die damit verbundenen Funktionseinschränkungen anzugeben. Da sie die Auswirkungen der Beeinträchtigung darstellen, kommt ihnen bei der Bemessung des Grades der Behinderung eine besondere Bedeutung zu. Wenn eine Gesundheitsstörung zu Folgeschäden geführt hat, sollten auch diese angegeben werden.

Im eigenen Interesse liegt es, alle erheblichen Beeinträchtigungen anzugeben. Man kann allerdings auf die Berücksichtigung bestimmter Einschränkungen verzichten, zum Beispiel eine psychische Einschränkung. Diese Umstände werden dann bei der Feststellung des Grades der Behinderung nicht einbezogen und im Bescheid nicht erwähnt.

Die Feststellung der Behinderung kann rückwirkend beantragt werden; bezogen auf den Zeitpunkt, da die Gesundheitsstörung eingetreten ist (z.B. ein Unfall oder eine Operation). Dem Antrag sollte man bereits Kopien von ärztlichen Bescheinigungen beifügen. Zur Begründung des Antrages muss man die Ärzte angeben, die zu den geltend gemachten Beeinträchtigungen Aussagen machen können. Das Versorgungsamt wird von diesen Auskünfte einholen und hierfür auch die Kosten übernehmen. Es ist daher sehr wichtig, mit den Ärzten persönlich über den Antrag zu sprechen und sie zu bitten, in ihren Stellungnahmen neben den Gesundheitsstörungen auch die damit verbundenen Funktionseinschränkungen anzugeben (z.B. „kann nur 50 Meter weit ohne Hilfe gehen“ oder „kann nur 3 kg tragen“). Sie können auch Untersuchungsberichte von anderen Ärzten einreichen.

Der Grad der Behinderung wird vom Versorgungsamt unter Beteiligung des eigenen ärztlichen Dienstes festgelegt. Im Interesse der Gleichbehandlung hat das Bundessozialministerium eine Liste herausgegeben, in der alle möglichen Beeinträchtigungen mit einer Zahl für den Grad der Behinderung angegeben sind (Versorgungsmedizinverordnung).

Wenn mehrere Behinderungen vorliegen, wird aus den einzelnen Behinderungsgraden ein Gesamtwert ermittelt. Das geschieht allerdings nicht durch Zusammenzählen, sondern durch eine Bewertung, bei der es auch auf das mögliche Zusammenwirken der verschiedenen Einschränkungen ankommt.

Im Feststellungsbescheid stellt das Versorgungsamt die Behinderung fest (sofern sie vorliegt) und legt den Grad der Behinderung (GdB) in Zehnerstufen bis 100 fest. Wenn der GdB 50 und mehr beträgt, liegt eine Schwerbehinderung vor. Diese Personen erhalten den Ausweis. Durch Zusatzangaben (z.B. „G“ für gehbehindert, „aG“ für „außergewöhnlich gehbehindert“) wird festgelegt, dass die betreffende Person besondere Rechte („Nachteilsausgleiche“) in Anspruch nehmen kann. Diese Zusatzangaben im Ausweis heißen „Merkzeichen“.

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